Für einige Betriebsprüfer ist die Selbstständigkeit per se ein Verbrechen. Besonders die Betriebsprüfung Gastronomie ist im Fadenkreuz der Finanzbeamten. Kassennachschau 2018, verstärkter Einsatz von Fahndern, spezielle Software und verbesserte Kontrollmaßnahmen…Vater Staat lässt nichts unversucht, um den Gastronomen zur Steuerehrlichkeit zu erziehen. Die Methoden, die der Betriebsprüfer anwendet, sind oft fragwürdig – gemäß dem Motto „Wer sucht, der findet“. Doch das, was der Betriebsprüfer „gefunden“ hat, muss er erstmal beweisen.

Problem Nr.1 : Zeitreihenvergleiche

Der Zeitreihenvergleich ist eine Methode, bei der die Wareneinkäufe und die Verkaufserlöse für einen bestimmten Zeitraum ermittelt werden, um den aufgewendeten Wareneinsatz zu bestimmen. Vereinfacht formuliert: Der Betriebsprüfer ermittelt bei einer Betriebsprüfung Gastronomie den Durschnitt, um den Rohgewinnaufschlagssatz zu ermitteln. Für den Gastronomen bedeutet das fast immer ein ordentliches Plus. Er muss nachzahlen.

Problematiken:

  • Der Wareneinsatz wird anhand des Wareneinkaufs ermittelt. Der Gastronom ist aber nicht verpflichtet, seinen Wareneinsatz aufzuzeichnen.
  • Je nachdem in welchem Zeitraum die Wareneinkäufe geschoben werden, ändern sich die Hinzuschätzungen. Und das gravierend!

Was Sie tun können:

  • Auch wenn es schwer fällt: Bewahren Sie erstmal Ruhe. Nicht Sie, sondern der Betriebsprüfer ist in der Beweispflicht.

Es lohnt sich, den Prüfbericht penibel zu studieren. Der Zeitreihenvergleich darf nur angewendet werden, wenn die Buchführung erhebliche Mängel aufweist und es keine andere Schätzmethode gibt.

Problem Nr. 2: Testkäufe vor der Betriebsprüfung Gastronomie

Wenn der Betriebsprüfer einen Gastronomiebetrieb aufsucht und ein Gericht bestellt, dann nicht, um es sich gut gehen zu lassen. Er tätigt  einen sogenannten Testkauf und prüft die Menge der angebotenen Speisen. Testkäufe sind eine weit verbreitete und vom Gesetzgeber zulässige Praxis, um den steuerlichen Sachverhalt zu überprüfen. Aber aufgepasst! Der Testkauf kann angefochten werden, wenn der Betriebsprüfer gewisse Kriterien nicht einhält.

Problematiken:

  • Es kann zu Produktveränderungen kommen, wenn der Gastronom den Lieferanten wechselt, einen neuen Koch einstellt, der andere Mengen verwendet oder rein zufällig an diesem Tag an eine mickrige Portion gekommen ist.
  • Die Menge der angebotenen Speisen hat der Betriebsprüfer nicht durch mehrere Testkäufe überprüft.
  • Der zeitliche Abstand zwischen Testkauf und Besteuerungszeitraum ist viel zu gering.

Was Sie tun können:

  • Prüfen Sie, ob der Testkauf für alle Zeiträume repräsentativ ist.
  • Führen Sie Gründe auf, wenn das nicht der Fall ist. Wer sagt, dass Sie nicht auch Fehler beim Testkauf finden? Eben.

Problem Nr. 3: Der Chi-Quadrat Test

Der Betriebsprüfer nutzt statistisch-mathematische Schätzverfahren bei Betriebsprüfung Gastronomie, wie z.B. den Chi-Quadrat Test, um manipulierte Bücher zu entlarven. Der Test geht davon aus, dass bestimmte Zahlen in einer bestimmten Häufigkeit vorkommen. Ist das nicht der Fall, geht der Betriebsprüfer von Manipulationen aus.

Problematik:

  • Der Test selbst gilt als umstritten, u.a. auch weil dieser nicht auf jede Branche übertragbar ist.
  • Es ist durchaus logisch, dass bestimmte Zahlen häufiger vorkommen, wenn der Gastronom feste Preise benutzt, z.B. weil er keine wöchentlich wechselnde Mittagskarte anbietet. Die wenigsten Betriebsprüfer kennen diesen Zusammenhang.

Was Sie tun können:

  • Die Rechtsprechung akzeptiert den Chi-Quadrat Test allein nicht als Rechtfertigung für eine Zuschätzung (FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2011 – 2 K 1277/10).
  • Anfechten!

Was gilt generell bei einer Betriebsprüfung Gastronomie:

Das Beste, was Sie tun können: Achten Sie auf eine saubere Buchführung. Und wenn Sie garantiert nicht geschummelt haben: Lassen Sie es auf einen Gerichtsstreit darauf ankommen, wenn Sie reines Gewissens sind. Es gab in der Vergangenheit ausreichend Rechtsprechungen, die den Steuerpflichtigen von einer Nachzahlung entlastet haben. Nicht der Gastronom ist in der Beweispflicht, sondern der Betriebsprüfer.

 

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