Mindestlohn 2018: Neues Jahr, neue Regelungen?

Die gute Nachricht zuerst: der Mindestlohn von 8,84€ bleibt. Der Mindestlohn wird 2018 nicht erhöht. Erst im Juni 2018 wird die Mindestlohnkommission eine weitere Anpassung der Mindestlohnhöhe vorschlagen, die die Regierung zum Januar 2019 umsetzen kann.

Mindestlohn 2018: Schärfere Kontrollen im Gastgewerbe

Kleinere Betriebe und insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe haben 2018 mit schärferen Kontrollen zu rechnen. Arbeitgeber sind angehalten, Arbeitszeiten aufzuzeichnen und diese zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) stellt so bei ihren Kontrollen keine Verstöße fest.

Sonderregelungen Saisonarbeit

Für Beschäftigte, die in einer Saison im Hotel- oder Gaststättengewerbe arbeiten, gilt ebenfalls der Mindestlohn. Bis Ende 2018 gilt die 70-Tage-Regelung, in der der Beschäftigte nicht sozialversichert ist und weder eine Renten – noch Arbeitslosenversicherung hat. Ab 2019 wird die Saisonarbeit wieder auf 50 Tage begrenzt.

Aufgepasst! Kost und Logis sind nicht allen Fällen anzurechnen

Die Anrechnung von Kost und Logis ist nur in einigen Fällen rechtens. Sachleistungen dürfen nicht angerechnet werden, wenn Branchenmindestlöhne auf Basis des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AentG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu zahlen sind. Wenn die Anrechnung von Kost und Logis zulässig ist, muss für den Saisonarbeiter ein pfändungsfreier Lohn von 1139,99 € übrig bleiben.

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

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