Nicht immer können die Resturlaubstage in Anspruch genommen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und noch Restarbeiten erledigt werden müssen. Kann ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht in Anspruch nehmen, werden die restlichen Urlaubstage abgegolten und vergütet. Das regelt §7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG):

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Urlaubstage finanziell abgelten

Zunächst müssen Sie wissen, wie viel Geld ein Arbeitstag wert ist. Dazu muss zunächst der Geldwert einer Arbeitswoche errechnet werden, um anschließend den Geldwert eines Arbeitstages zu ermitteln.

Zunächst wird das Quartalsgehalt errechnet und durch die Anzahl der Quartalswochen (13) geteilt:

Monatliches Bruttogehalt mal 3 geteilt durch 13 = Geldwert einer Arbeitswoche

Bei einer Fünf Tage Woche wird das Ergebnis durch 5 geteilt.

Besteht ein Resturlaubsanspruch von 7 Tagen, wird das Ergebnis mit 7 multipliziert.

Beispiel:

Bei einem Bruttogehalt von 2500€  und einer 5 Tage Woche sowie einem Resturlaub von 7 Tagen, sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

2500€ x 3 = 7500€ brutto Quartalsgehalt.

7500€ brutto Quartalsgehalt / 13 Quartalswochen = 576,92 € brutto Wochengehalt.

576,92€ / 5 Arbeitstage = 115,38€ brutto Geldwert eines Arbeitstages.

115,38€ x 7 (Resturlaubstage) = 807,66€ brutto Geldwert Resturlaub.

Urlaubstage finanziell abgelten bei Teilzeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit, ist der Rechenweg derselbe.

Beispiel:

Bei einem Bruttogehalt von 2000€ an 4 Arbeitstagen in der Woche und einem Resturlaubsanspruch von 3 Tagen, sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

2000€ x 3 = 6000€ brutto Quartalsgehalt.

6000€ brutto/13 Quartalswochen = 461,53€ brutto Wochengehalt.

462,53 € brutto /4 Arbeitstage = 115,63 € brutto Geldwert eines Arbeitstages.

115,63€ x 3 Resturlaubstage = 346,89 € brutto Geldwert Resturlaub.

Muss der Resturlaub versteuert werden?

Leider ja! Der Resturlaub ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Was die Sozialversicherung betrifft, so ist nur eine Einmalzahlung fällig. Sprich: Den Resturlaub in Anspruch zu nehmen, lohnt sich für den Arbeitnehmer mehr.

Darf der Resturlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgezahlt werden?

Rechtlich betrachtet darf Urlaub nur dann ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ausnahmeregelung treffen. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einen personellen Engpass hat und nicht auf seinen Mitarbeiter verzichten mag. Aber hier ist für den Arbeitgeber Vorsicht geboten. Juristisch betrachtet hat der Arbeitgeber nicht den Urlaubsanspruch seines Mitarbeiters erfüllt, den dieser rechtlich geltend machen kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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