Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Feiertagszuschläge in ein paar Schritten berechnen. Um Ihren Lohnzuschlag zu berechnen, müssen Sie wissen, wie viel Lohnzuschlag Sie an Feiertagen und für die Nachtarbeit bekommen.

Doch zuerst: Ist die Höhe der Feiertagszuschläge gesetzlich festgelegt?

Es besteht weder ein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag noch ist die Höhe des Lohnzuschlags gesetzlich festgelegt. Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass bei Feiertags- oder Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag folgen muss. Die Höhe des Lohnzuschlags ist im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt. Moderne Personalverwaltungssoftware, wie z.B. fragPaul, berücksichtigen die Zuschläge automatisch in der Gehaltsabrechnung. Die Höhe der Zuschläge kann der Arbeitgeber festlegen.

Um Ihren Lohnzuschlag zu berechnen, müssen Sie zunächst Ihren Grundlohn kennen. Der Lohnzuschlag bleibt steuerfrei, wenn der Grundlohn 50€ brutto die Stunden nicht überschreitet.

Berechnung des Grundlohns

Um sein Grundlohn zu berechnen, müssen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt durch Ihre monatliche Arbeitszeit dividieren. Wie Sie Ihre monatliche Arbeitszeit berechnen, können Sie hier nachlesen.

Berechnung des steuerfreien Feiertagszuschlages

Zählen Sie nun die Arbeitsstunden zusammen, die Sie an den Feiertagen gearbeitet haben. Um Ihren steuerfreien Zuschlag zu berechnen, multiplizieren Sie Ihren Grundlohn mit dem Prozentsatz des Zuschlags auf den Grundlohn mal dem Arbeitsstunden, den Sie an Feiertagen gearbeitet haben.

Beispiel:

Herr Schultz ist in der Gastronomie tätig und erhält ein monatliches Bruttoeinkommen von 3500 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Seine monatliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden. Er arbeitet an zwei Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr- 04:00 Uhr. Sein Grundlohn pro Stunde errechnet sich wie folgt:

3500€ brutto/Monat ÷ 174 Stunden/Monat = 20,11 €

Sein Lohnzuschlag errechnet sich wie folgt:

20,11 € x 50% x 8 Stunden= 80,44 €

Dieser Betrag ist steuerfrei.

Unterliegen Feiertagszuschläge der Sozialversicherungspflicht?

Wenn der Grundlohn 25€ brutto pro Stunde nicht übersteigt, sind die Zuschläge beitragsfrei. Die beitragsfreien Höchstbeträge sind gestaffelt.

Aus dem oben genannten Beispiel errechnet sich der beitragsfreie Zuschlag wie folgt:

8 Std x 12,50 € = 100 €

Herr Schultz muss auf seinen Lohnzuschlag keine Sozialversicherungspflicht bezahlen. Anders sieht es aus, wenn der Grundlohn von Herrn Schultz höher als 25€ brutto die Stunde beträgt. Den Anteil, auf den er Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsste, errechnet sich wie folgt:

Steuerfreier Zuschlag – beitragsfreier Zuschlag = Beitragspflichtiger Anteil

Angenommen der Grundlohn beträgt 28,50 € brutto die Stunde, so ergibt sich folgende Rechnung für den steuerfreien Zuschlag:

28,50 € x 50% x 8 Std = 114 €

Der beitragspflichtige Anteil errechnet sich wie folgt:

114 € (steuerfreier Zuschlag) – 100 € (beitragsfreier Zuschlag) = 14 €

Der beitragspflichtige Anteil beträgt 14 €.

Dürfen Lohnzuschläge gepfändet werden?

Bei Lohnzuschlägen handelt es sich um eine Erschwerniszulage. Deswegen dürfen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht gepfändet werden.

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